ERGOTEC it-management.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für:

ERGOTEC it-management GmbH & Co. KG

Lemförder Straße 90

32369 Rahden

§ 1 Allgemeines

(1) Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde,

erfolgen unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich

aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), welche

somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn

nicht nochmals ausdrücklich vereinbart, gültig sind. Ergänzende

oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des

Auftraggebers erlangen keine Geltung, es sei denn, wir hätten

ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die vorbehaltlose

Vertragserfüllung stellt kein Einverständnis mit

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers dar.

(2) Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen

Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen

Sondervermögen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen

und Bestellungen des Auftraggebers bedürfen für

einen wirksamen Vertragsschluss unserer schriftlichen

Auftragsbestätigung. Eine vorbehaltlose Leistungserbringung

unsererseits steht der schriftlichen Auftragsbestätigung gleich.

§ 3 Liefer- und Leistungsgegenstand

(1) Der Inhalt der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der

Leistungsbeschreibung in unserem Angebot oder, sofern kein

Angebot erfolgt ist, aus dem übereinstimmenden Inhalt von

Bestellung und Auftragsbestätigung. Soweit darin lediglich

Funktionalitäten oder Aufgaben beschrieben sind, steht die

konkrete Realisierung oder Umsetzung innerhalb des allgemeinen

Standes der Technik in unserem Ermessen.

(2) Open-Source-Produkte und Drittsoftware bzw. Daten Dritter

(„Fremdsoftware“) liefern wir ausschließlich auf der Grundlage der

Lizenz- und Nutzungsbedingungen der jeweiligen Hersteller.

Fremdsoftware wird in der vereinbarten Version in dem Zustand,

Umfang und Funktionsumfang geliefert, wie wir die Fremdsoftware

selbst für den Weiterverkauf erwerben können.

(3) Für den Einsatz und die Auswahl der Hard- und/oder Software

ist der Auftraggeber verantwortlich. Es ist Aufgabe des

Auftraggebers, die angebotene Hard- und/oder Software entsprechend

den Leistungsangeboten so auszuwählen, dass er die mit

der Hard- und Software erzielbaren Ergebnisse für sich nutzen

kann. Eine über die reine Produktdarstellung hinausgehende

Beratung über die Auswahl, Konfiguration oder Dimensionierung

der Hard- und/oder Software schulden wir nur, wenn der

Auftraggeber und wir hierüber eine gesonderte Vereinbarung

schriftlich abschließen.

(4) Schulungsmaßnahmen werden für den Auftraggeber, soweit

nicht ausdrücklich anders vereinbart, in Form von Seminaren

durchgeführt und finden in unseren Räumen statt.

(5) Alle nachträglich vom Auftraggeber gewünschten Änderungen

oder Ergänzungen des Leistungsinhaltes können von uns nur

berücksichtigt werden, wenn sich der Auftraggeber damit

einverstanden erklärt, die dadurch zusätzlich entstehenden Kosten

zu übernehmen und einer dadurch eventuell eintretenden

Änderung der Leistungszeit oder sonstiger Vertragsbedingungen

zustimmt. Bis zu einer entsprechenden Entscheidung des

Auftraggebers aufgrund seines Änderungswunsches auftretende

Verzögerungen in unserer Leistungserbringung haben wir nicht zu

vertreten.

(6) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber

zumutbar sind.

(7) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,

ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht mit der

Verladung der Ware bzw. bei Abholung mit Bereitstellung zur

Abholung auf den Auftraggeber über, auch wenn frachtfreie

Lieferung vereinbart ist und/oder der Versand mit unseren eigenen

Fahrzeugen erfolgt.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

(1) Sämtliche Terminangaben sind, sofern nicht ausdrücklich

schriftlich als verbindlich bezeichnet, unverbindlich und stellen nur

einen annähernden Leistungszeitraum dar. Lieferfristen beginnen

frühestens mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Ab dem

angegebenen Termin sind wir zur Lieferung/ Leistung berechtigt.

(2) Erbringen wir zu einem verbindlichen Termin nicht die

vereinbarten Leistungen, so hat der Auftraggeber eine

angemessene Nachfrist, mindestens jedoch von 14 Tagen zu

setzen. Verstreicht die erste Nachfrist ergebnislos, kann der

Auftraggeber Schadenersatz verlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag

ist

erst nach ergebnislosem Ablauf einer zweiten Nachfrist zulässig.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers

innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er

vom Vertrag zurücktritt oder auf der vertraglichen Leistung

besteht.

(3) Eine Überschreitung vereinbarter Liefer-/Leistungsfristen bzw.

-termine ist von uns nicht zu vertreten, sofern die Verzögerung auf

einer nicht ordnungsgemäßen Belieferung/Vor- leistung durch

einen unserer Zulieferer beruht und unsererseits nachgewiesen

werden kann, dass wir mit der Sorgfalt eines ordentlichen

Kaufmanns für eine rechtzeitige, ordnungsgemäße

Belieferung/Vorleistung Sorge getragen hatten.

(4) Fälle höherer Gewalt oder ähnliche Ereignisse – als solche

gelten Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer

ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können –

suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die

Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten

die daraus folgenden Verzögerungen den Zeitraum von 12 Wochen,

so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des

betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten.

Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Als höhere Gewalt

gelten auch von einer Partei nicht verschuldete Folgen eines

Arbeitskampfes bei ihr oder einem Dritten, sofern sich dadurch

Auswirkungen auf die Leistung ergeben.

(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von uns vertragskonform

angebotene Lieferung/Leistung anzunehmen. Kommt der

Auftraggeber in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, beginnend

eine Woche nach Anzeige der Liefer-/Leistungsbereitschaft die

durch die Verzögerung entstandenen Kosten für jeden Tag der

Abwicklungsverzögerung mit mindestens 0,5% des Wertes der

Lieferung/Leistung aus dem Rechnungswert zuzüglich gesetzlicher

Umsatzsteuer dem Auftraggeber als Aufwandsersatz zu belasten.

Weitergehende Folgen und Ansprüche aufgrund des

Annahmeverzugs bleiben unberührt.

§ 5 Vergütung

(1) Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt

die Vergütung unserer Leistungen durch den Auftraggeber nach

tatsächlichem Aufwand auf Grundlage unserer jeweils aktuellen

Preisliste. Aufwandsübersichten in Angeboten oder sonstigen

Leistungsbeschreibungen stellen lediglich unverbindliche

Schätzwerte für unsere Ressourcenplanung dar und bilden keine

Zusage, dass die Leistungen mit dem genannten Aufwand

vollständig erbracht werden können. Der tatsächlich in Rechnung

gestellte Betrag kann daher höher oder niedriger sein. Falls der

geschätzte Aufwand überschritten wird, informieren wir den

Auftraggeber entsprechend.

(2) Tagessätze basieren auf einem Tag zu jeweils acht Arbeitsstunden.

Die Abrechnung erfolgt zeitanteilig nach angefangenen

Stunden. Reisezeiten gelten als Arbeitszeit und werden nach der

aktuellen Preisliste in Rechnung gestellt.

(3) Von uns vorgelegte Zeitaufstellungen gelten als vom

Auftraggeber anerkannt, wenn er diesen nicht innerhalb von 14

Tagen nach Erhalt ausdrücklich schriftlich widerspricht. Wir weisen

bei Vorlage der Zeitaufstellung hierauf ausdrücklich hin.

(4) Soweit nicht anders vereinbart werden Reisekosten und

Spesen nach Aufwand in Rechnung gestellt.

(5) Sämtliche Preise verstehen sich ab unserem Standort Rahden.

(6) Alle Preise sind spesenfreie Netto-Barpreise und verstehen

sich zuzüglich der im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen

gesetzlichen Umsatzsteuer und etwaiger sonstiger Steuern und

Zölle, die auf die vertragsgegenständlichen Leistungen erhoben werden.

(7) Wir behalten uns vor, bei vereinbarten Liefer-/Leistungszeiten

von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den

eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund nachweislich gestiegener

Personalkosten oder Materialpreissteigerungen um

maximal 5 % gegenüber dem vereinbarten Preis zu erhöhen.

§ 6 Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrechte

(1) Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind

unsereRechnungen 8 Tage nach Rechnungserstellung ohne Abzug

zahlbar. Der Auftraggeber gerät mit Ablauf dieser Zahlungsfrist

automatisch in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung

unsererseits bedarf. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn

wir über den gesamten Rechnungsbetrag verfügen können. Im Falle

von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck

endgültig eingelöst wird.

(2) Bei Zahlungsverzug oder sonstigem begründetem Zweifel an

der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers,

insbesondere weil der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, eine

Stundung, einen außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleich

anstrebt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren

beantragt wird, sind wir -unbeschadet sonstiger Rechte- befugt,

Sicherheiten und Vorauszahlungen für ausstehende bzw. zukünftige

Lieferungen/Leistungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus

der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Leistet der

Auftraggeber trotz einer Fristsetzung von mindestens zehn Tagen

keine Zahlung oder Sicherheit, so können wir vom Vertrag

zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

(3) Sofern es sich um Dauerleistungen handelt und sich der

Auftraggeber mit Zahlungen für mehr als einen Monat in Verzug

befindet, sind wir nach entsprechender Androhung außerdem

berechtigt, unsere Leistungen vorübergehend bis zum Ausgleich

aller fälligen Forderungen durch den Auftraggeber einzustellen. Die

vorübergehende Leistungseinstellung bedeutet keine Kündigung

des oder Rücktritt vom Vertrag unsererseits. Die Einstellung der

Leistung befreit den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht

auch für die Zeiträume, in denen die Leistung eingestellt ist, wir

aber unsere grundsätzliche

Leistungsfähigkeit aufrecht erhalten. Nach Ausgleich der fälligen

Forderungen werden wir die Leistungen unverzüglich wieder

aufnehmen.

(4) Den Auftraggeber berechtigen zur Zurückbehaltung oder

Aufrechnung nur von uns unbestrittene bzw. anerkannte oder

rechtskräftig festgestellte Forderungen.

(5) Wir sind berechtigt, die Forderungen aus unseren

Geschäftsverbindungen abzutreten.

§ 7 Eigentumsvorbehalt / Weiterveräußerung der Ware

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang

aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung (einschließlich

sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) mit dem

Auftraggeber vor.

(2) Der Auftraggeber ist bis zum Eigentumsübergang auf ihn

verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern War- tungsund

Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber

diese auf eigene Kosten sach- und fachgerecht durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der

Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir

Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in

der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten

einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber

für den uns entstehenden Ausfall.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen

Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle

Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließl. MwSt.)

unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen

seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig

davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft

worden ist. Falls zwischen dem Auftraggeber und seinem

Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB besteht,

bezieht sich die von dem Auftraggeber im Voraus abgetretene

Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der

Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen kausalen

Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber

auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die

Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir

verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange

der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den

vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät

und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder

Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber 

uns die abgetretenen Forderungen und deren

Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben

macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den

Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den

Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit

anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so

erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis

des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschl. MwSt.) zu den

anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das

gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

(6) Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen

untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum

an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware

(Faktura-Endbetrag, einschl. MwSt.) zu anderen vermischten

Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die

Vermischung in der Weise, dass die Ware des Auftraggebers als

Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der

Auftraggeber uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der

Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder

Miteigentum für uns.

(7) Der Auftraggeber tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung

unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der

Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf

Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare

Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen

um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der frei zu

gebenden Sicherheiten obliegt uns.

(9) Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist

ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich.

§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat als wesentliche Vertragspflicht auf

eigene Kosten die nachfolgenden sowie alle sonstigen vereinbarten

Mitwirkungsleistungen zu erbringen.

(2) Der Auftraggeber wird uns auch ohne besondere Aufforderung

alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und

Hinweise rechtzeitig, d.h. mindestens 3 Werktage vor dem

geplanten Ausführungstermin zur Verfügung stellen. Auf

Anforderung kommt er der Informationspflicht unverzüglich nach.

Er stellt sicher, dass die für unsere Leistungserbringung

erforderliche Systemumgebung zur Verfügung steht, sofern diese

nicht ausdrücklich auch Gegenstand unserer Lieferung/Leistung ist.

(3) Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner zur gegenseitigen

Abstimmung und Klärung aller Fragestellungen, die sich

im Verlauf der Leistungserbringung ergeben. Die Kontaktperson ist

ermächtigt, alle Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der

Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig

sind.

(4) Der Auftraggeber gewährt uns für die Durchführung der

vereinbarten Leistungen jederzeit den notwendigen Zugang und

Zugriff zu seinen Räumen, IT-Systemen und Arbeitsmitteln und

stellt die für Funktionstests erforderlichen Daten zur Verfügung.

(5) Weitere Mitwirkungspflichten bestehen im Übrigen immer

dann, wenn die fragliche Leistung aufgrund ihrer Eigenart nur vom

Auftraggeber erbracht werden kann.

(6) Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht oder

nicht zeitgerecht und entstehen uns dadurch Mehraufwände

und/oder Verzögerungen, können wir -unbeschadet

weitergehender gesetzlicher Rechte- angemessene Änderungen

des Zeitplans sowie der vereinbarten Preise und Vergütungen

verlangen. Der Zeitraum der Leistungserbringung verlängert sich

um den Zeitraum, in dem der Auftraggeber seinen

Mitwirkungspflichten, die zur Erbringung der Leistungen durch den

Auftragnehmer erforderlich sind, nicht nachkommt.

(7) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht

nach oder gerät er mit der Annahme der vom Auftragnehmer

angebotenen Leistungen in Verzug, können wir dem Auftraggeber

eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten

setzen, nach deren Ablauf wir zur Kündigung des Vertrages bzw.

zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sind. Eine automatische

Vertragsbeendigung nach Ablauf der Frist erfolgt jedoch nicht.

Neben einer Teilvergütung der bereits geleisteten Tätigkeiten

können wir in diesem Fall Schadensersatz verlangen.

§ 9 Personalauswahl

(1) Beide Parteien sind jeweils für die Auswahl und den Einsatz

sowie die Beaufsichtigung, Steuerung, Kontrolle und Entlohnung

ihrer eigenen Mitarbeiter verantwortlich.

(2) Wir sind berechtigt, zur Durchführung des Auftrages Subunternehmer

mit der Erbringung der vereinbarten Leistung oder

Teilen davon zu beauftragen.

§ 10 Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte an von uns im

Rahmen unserer Leistungen erstellten Arbeitsergebnissen (z. B.

Unterlagen, Verfahrensbeschreibungen, Skripte und

Softwareprogramme) stehen uns zu. Dies gilt auch, wenn der

Auftraggeber durch Erstellung der Anforderungsspezifikation an der

Entstehung der Arbeitsergebnisse mitgewirkt hat.

(2) Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart,

räumen wir dem Auftraggeber das nicht ausschließliche,

dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die

im Rahmen des Vertrages erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse

in dem Umfang und auf die Art und Weise zu

nutzen, wie sich dies aus dem Zweck der Leistung und dem

Einsatzbereich des Arbeitsergebnisses ergibt. Die Nutzungsrechte

gemäß § 69d und 69e UrhG stehen dem Auftraggeber ebenfalls

uneingeschränktzu.

(3) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Nutzung der Arbeitsergebnisse

einem Dritten zu ermöglichen.

(4) Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt mit vollständiger

Zahlung der Vergütung.

§ 11 Abnahme

(1) Handelt es sich bei den vertragsgegenständlichen Leistungen

um Werkleistungen übergeben wir (Bereitstellung zur Abnahme)

die vereinbarten Arbeitsergebnisse nach Leistungserbringung an

den Auftraggeber.

(2) Ist eine Funktionsprüfung der Arbeitsergebnisse nicht ausdrücklich

vereinbart, erfolgt die Abnahme der Arbeitsergebnisse

durch die rügelose Entgegennahme der Arbeitsergebnisse seitens

des Auftraggebers. Ist eine gesonderte Funktionsprüfung

vorgesehen, hat diese durch den Auftraggeber innerhalb von 7

Tagen nach der Bereitstellung zur Abnahme zu erfolgen. Die

Abnahme der Arbeitsergebnisse erfolgt dann durch schriftliche

Erklärung des Auftraggebers nach Abschluss der Funktionsprüfung.

(3) Nimmt der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse aus einem

anderen Grunde als wegen eines erheblichen Mangels nicht ab, so

gelten die Arbeitsergebnisse eine Woche nach Bereitstellung zur

Abnahme als abgenommen.

(4) Abnahmeverhindernde, d.h. erhebliche Mängel werden von

uns im Wege der Nacherfüllung beseitigt. Anschließend stellen wir

die betroffenen Arbeitsergebnisse erneut zur Abnahme bereit. Der

Auftraggeber ist nur zum Rücktritt berechtigt, wenn die

Nacherfüllung mindestens zweimal fehlgeschlagen ist und ihm

weitere Nacherfüllungsversuche nicht mehr zumutbar sind. Nicht

abnahmeverhindernde Mängel werden bei der Abnahmeerklärung

festgehalten und im Zuge der Gewährleistung behoben.

§ 12 Gewährleistung

(1) Die Mängelrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass

dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungsund

Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Nur solche Mängel der Lieferungen/Leistungen, die deren

Wert oder Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch

erheblich mindern, verpflichten uns zur Gewährleistung.

(3) Berechtigte Mängel werden von uns innerhalb der

Gewährleistungszeit nach entsprechender Mitteilung durch den

Auftraggeber durch mehrfache Nachbesserung oder Ersatzlieferung

behoben. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung

mindestens zweimal fehl und sind dem Auftraggeber weitere

Nachbesserungsversuche nicht mehr zumutbar, kann der

Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner

Wahl die Rückgängigmachung dieses Vertrages verlangen, letzteres

jedoch nur bei Vorliegen erheblicher Mängel.

Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Im Zuge der

Nacherfüllung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen nur bis

zur Höhe des Kaufpreises.

(4) Stellt sich heraus, dass ein gewährleistungspflichtiger Mangel

nicht vorlag, hat der Auftraggeber sämtliche uns im Zusammenhang

mit der Mangelrüge und der Untersuchung entstandenen

Aufwendungen zu vergüten.

(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate,

gerechnet ab Gefahrenübergang.

(6) Die gesetzliche Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses

nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

§ 13 Ergänzende Bestimmungen zur Gewährleistung bei Lieferung 

von Software, Beschaffenheit der Programme

(1) Soweit der Auftraggeber Software selbst ändert oder durch

Dritte ändern lässt, entfallen Ansprüche wegen Sachoder

Rechtsmängeln, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass

aufgetretene Fehler nicht auf diese Tatsache zurückzuführen sind.

Werden durch die Änderung die Fehleranalyse und/oder

Mangelbeseitigung erschwert, sind die dadurch bei uns

verursachten Mehrkosten vom Auftraggeber zu erstatten.

(2) Software weist im Allgemeinen eine Beschaffenheit auf, nach

der nicht gewährleistet ist, dass diese in jedem Fall unterbrechungs-

oder fehlerfrei arbeitet. Insoweit weist die von uns

gelieferte Software eine Beschaffenheit aus, die der üblichen

mittleren Art und Güte entspricht. Die Leistungsbeschreibung der

Programme und unsere Angebote umfassen keine Aussage über die

Rentabilität und Verwertbarkeit der Software für die Zwecke des

Auftraggebers.

(3) Bei Softwaremängeln können wir die Nachbesserung auch

durch Maßnahmen und Hinweise zur Beseitigung, Umgehung oder

zur Vermeidung der Auswirkungen dieses Fehlers vornehmen

(Workaround), sofern ein solcher Workaround nicht zu

unzumutbaren Mehraufwänden auf Seiten des Auftraggebers führt.

(4) Hinsichtlich der Gewährleistung für Fremdprodukte treten wir

in Erfüllung unserer Gewährleistungspflichten bereits jetzt die uns

gegen den Hersteller und/oder Händler hinsichtlich der

Fremdprodukte zustehenden Gewährleistungsansprüche an den

Auftraggeber ab. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers

gegen uns aufgrund eines Mangels der Fremdsoftware bestehen

nicht, es sei denn, wir haben eine ausdrückliche Empfehlung für die

fragliche Fremdsoftware abgegeben. Im letzteren Fall ist unsere

Haftung beschränkt auf die Haftung für Auswahlverschulden.

§ 14 Freistellung von Schutzrechtsverletzungen

(1) Wir gewährleisten, dass von uns gelieferte Software unserer

Kenntnis nach frei von Schutzrechten Dritter ist, die ihre

vertragsgemäße Nutzung durch den Auftraggeber ausschließen

oder einschränken.

(2) Werden nach Vertragsabschluss Verletzungen von Schutzrechten

gemäß Absatz (1) geltend gemacht und wird die vertragsgemäße

Nutzung der Programme beeinträchtigt oder untersagt,

so sind wir verpflichtet, nach unserer Wahl entweder die

Software in der Weise zu ändern oder zu ersetzen, dass sie nicht

mehr unter die Schutzrechte fällt, gleichwohl aber den

vertraglichen Bestimmungen entspricht, oder das Recht zu erwirken,

dass die Software uneingeschränkt und ohne zusätzliche

Kosten vertragsgemäß genutzt werden kann.

(3) Wir stellen den Auftraggeber von allen Kosten frei, die gegen

den Auftraggeber im Rahmen der Inanspruchnahme Dritter wegen

Verletzung von Schutzrechten berechtigterweise geltend gemacht

werden. Die Freistellungsverpflichtung ist betragsmäßig auf die

Höhe des Kaufpreises der gelieferten Software beschränkt, sofern

kein uns zurechenbares vorsätzliches Verhalten vorliegt.

(4) Zusätzliche Voraussetzungen für die Freistellung sind, dass uns

oder unserem Lieferanten die Führung von Rechtsstreiten

überlassen wird und die behauptete Rechtsverletzung

ausschließlich unseren Liefergegenständen ohne Verbindung oder

Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.

(5) Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers

bestehen nicht, soweit wir keine Kenntnis von den verletzten

Schutzrechten hatten.

§ 15 Haftung und Schadensersatz im Übrigen

(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der

Auftraggeber Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf

Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder

grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen

beruhen.

(2) Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung

anzulasten ist und wir oder unsere Vertreter/

Erfüllungsgehilfen schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht

verletzen, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren,

typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche

Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine

Pflicht bezieht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße

Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren

Einhaltung der Auftraggeber vertraut hat und auch vertrauen

durfte.

(3) Die gesetzliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung des

Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt

auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz

sowie für zugesicherte Eigenschaften und Garantien.

(4) Im Übrigen ist eine Haftung – ohne Rücksicht auf die

Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus

Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger

Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz

von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(5) Die Begrenzung der Haftung gilt auch, soweit der Auftraggeber

anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung

Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(6) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen

oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die

persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten,

Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(7) Der Auftraggeber ist für eine regelmäßige Sicherung seiner

Daten verantwortlich und hat die notwendigen Maßnahmen zur

Sicherung der Daten zu ergreifen. Bei einem von uns verschuldeten

Datenverlust haften wir deshalb ausschließlich für die Kosten der

Vervielfältigung der Daten von der vom Auftraggeber zu

erstellenden Sicherheitskopie und für die Wiederherstellung der

Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der

Daten verloren gegangen wären, es sei denn der Datenverlust ist

durch vorsätzliches Verhalten unsererseits verursacht.

§ 16 Geheimnisschutz

Wir verpflichten uns, die uns bekannt gewordenen Daten des

Auftraggebers vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber verpflichtet

sich, alle Techniken, Algorithmen und Verfahren, die im

Programm bzw. in der Anlage enthalten sind, sowie alle

Dokumentationen, Informationen und sonstigen Unterlagen, die

der Auftraggeber von uns erhält, als Geschäftsgeheimnis von uns

und unseren Lieferanten zu behandeln. Diese dürfen Dritten nur

insoweit zugänglich gemacht werden, wie dies zur Nutzung des

Programms und der Anlage erforderlich ist.

§ 17 Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts ebenso wie Verweisungen in

ausländische Rechtsordnungen finden keine Anwendung.

§ 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Rahden.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist grundsätzlich Rahden. Wir sind

jedoch auch berechtigt, unsererseits Klagen am allgemeinen

Gerichtsstand des Auftraggebers anhängig zu machen.

§ 19 Abtretbarkeit von Ansprüchen

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem

Vertrag ohne unsere Zustimmung abzutreten. Nennt der

Auftraggeber wichtige Gründe, die eine Abtretung seiner Ansprüche

aus dem Vertrag erfordern, werden wir die Zustimmung

nicht unbillig verweigern.

§ 20 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer

Wirksamkeit der Schriftform, wobei von diesem Schriftformerfordernis

ebenfalls nur schriftlich abgewichen werden kann.

Dies gilt nicht für Erklärungen, die von gesetzlichen Vertretern der

Parteien getätigt werden.

§ 21 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

unwirksam sein, bleiben die übrigen hiervon

unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine

unwirksame Klausel durch eine wirksame zu ersetzen, die dem

wirtschaftichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.