Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für:
ERGOTEC it-management GmbH & Co. KG
Lemförder Straße 90
32369 Rahden
§ 1 Allgemeines
(1) Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde,
erfolgen unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich
aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), welche
somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn
nicht nochmals ausdrücklich vereinbart, gültig sind. Ergänzende
oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des
Auftraggebers erlangen keine Geltung, es sei denn, wir hätten
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die vorbehaltlose
Vertragserfüllung stellt kein Einverständnis mit
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers dar.
(2) Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen
und Bestellungen des Auftraggebers bedürfen für
einen wirksamen Vertragsschluss unserer schriftlichen
Auftragsbestätigung. Eine vorbehaltlose Leistungserbringung
unsererseits steht der schriftlichen Auftragsbestätigung gleich.
§ 3 Liefer- und Leistungsgegenstand
(1) Der Inhalt der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der
Leistungsbeschreibung in unserem Angebot oder, sofern kein
Angebot erfolgt ist, aus dem übereinstimmenden Inhalt von
Bestellung und Auftragsbestätigung. Soweit darin lediglich
Funktionalitäten oder Aufgaben beschrieben sind, steht die
konkrete Realisierung oder Umsetzung innerhalb des allgemeinen
Standes der Technik in unserem Ermessen.
(2) Open-Source-Produkte und Drittsoftware bzw. Daten Dritter
(„Fremdsoftware“) liefern wir ausschließlich auf der Grundlage der
Lizenz- und Nutzungsbedingungen der jeweiligen Hersteller.
Fremdsoftware wird in der vereinbarten Version in dem Zustand,
Umfang und Funktionsumfang geliefert, wie wir die Fremdsoftware
selbst für den Weiterverkauf erwerben können.
(3) Für den Einsatz und die Auswahl der Hard- und/oder Software
ist der Auftraggeber verantwortlich. Es ist Aufgabe des
Auftraggebers, die angebotene Hard- und/oder Software entsprechend
den Leistungsangeboten so auszuwählen, dass er die mit
der Hard- und Software erzielbaren Ergebnisse für sich nutzen
kann. Eine über die reine Produktdarstellung hinausgehende
Beratung über die Auswahl, Konfiguration oder Dimensionierung
der Hard- und/oder Software schulden wir nur, wenn der
Auftraggeber und wir hierüber eine gesonderte Vereinbarung
schriftlich abschließen.
(4) Schulungsmaßnahmen werden für den Auftraggeber, soweit
nicht ausdrücklich anders vereinbart, in Form von Seminaren
durchgeführt und finden in unseren Räumen statt.
(5) Alle nachträglich vom Auftraggeber gewünschten Änderungen
oder Ergänzungen des Leistungsinhaltes können von uns nur
berücksichtigt werden, wenn sich der Auftraggeber damit
einverstanden erklärt, die dadurch zusätzlich entstehenden Kosten
zu übernehmen und einer dadurch eventuell eintretenden
Änderung der Leistungszeit oder sonstiger Vertragsbedingungen
zustimmt. Bis zu einer entsprechenden Entscheidung des
Auftraggebers aufgrund seines Änderungswunsches auftretende
Verzögerungen in unserer Leistungserbringung haben wir nicht zu
vertreten.
(6) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber
zumutbar sind.
(7) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht mit der
Verladung der Ware bzw. bei Abholung mit Bereitstellung zur
Abholung auf den Auftraggeber über, auch wenn frachtfreie
Lieferung vereinbart ist und/oder der Versand mit unseren eigenen
Fahrzeugen erfolgt.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Sämtliche Terminangaben sind, sofern nicht ausdrücklich
schriftlich als verbindlich bezeichnet, unverbindlich und stellen nur
einen annähernden Leistungszeitraum dar. Lieferfristen beginnen
frühestens mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Ab dem
angegebenen Termin sind wir zur Lieferung/ Leistung berechtigt.
(2) Erbringen wir zu einem verbindlichen Termin nicht die
vereinbarten Leistungen, so hat der Auftraggeber eine
angemessene Nachfrist, mindestens jedoch von 14 Tagen zu
setzen. Verstreicht die erste Nachfrist ergebnislos, kann der
Auftraggeber Schadenersatz verlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag
ist
erst nach ergebnislosem Ablauf einer zweiten Nachfrist zulässig.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers
innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er
vom Vertrag zurücktritt oder auf der vertraglichen Leistung
besteht.
(3) Eine Überschreitung vereinbarter Liefer-/Leistungsfristen bzw.
-termine ist von uns nicht zu vertreten, sofern die Verzögerung auf
einer nicht ordnungsgemäßen Belieferung/Vor- leistung durch
einen unserer Zulieferer beruht und unsererseits nachgewiesen
werden kann, dass wir mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns für eine rechtzeitige, ordnungsgemäße
Belieferung/Vorleistung Sorge getragen hatten.
(4) Fälle höherer Gewalt oder ähnliche Ereignisse – als solche
gelten Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer
ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können –
suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die
Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten
die daraus folgenden Verzögerungen den Zeitraum von 12 Wochen,
so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des
betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten.
Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Als höhere Gewalt
gelten auch von einer Partei nicht verschuldete Folgen eines
Arbeitskampfes bei ihr oder einem Dritten, sofern sich dadurch
Auswirkungen auf die Leistung ergeben.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von uns vertragskonform
angebotene Lieferung/Leistung anzunehmen. Kommt der
Auftraggeber in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, beginnend
eine Woche nach Anzeige der Liefer-/Leistungsbereitschaft die
durch die Verzögerung entstandenen Kosten für jeden Tag der
Abwicklungsverzögerung mit mindestens 0,5% des Wertes der
Lieferung/Leistung aus dem Rechnungswert zuzüglich gesetzlicher
Umsatzsteuer dem Auftraggeber als Aufwandsersatz zu belasten.
Weitergehende Folgen und Ansprüche aufgrund des
Annahmeverzugs bleiben unberührt.
§ 5 Vergütung
(1) Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt
die Vergütung unserer Leistungen durch den Auftraggeber nach
tatsächlichem Aufwand auf Grundlage unserer jeweils aktuellen
Preisliste. Aufwandsübersichten in Angeboten oder sonstigen
Leistungsbeschreibungen stellen lediglich unverbindliche
Schätzwerte für unsere Ressourcenplanung dar und bilden keine
Zusage, dass die Leistungen mit dem genannten Aufwand
vollständig erbracht werden können. Der tatsächlich in Rechnung
gestellte Betrag kann daher höher oder niedriger sein. Falls der
geschätzte Aufwand überschritten wird, informieren wir den
Auftraggeber entsprechend.
(2) Tagessätze basieren auf einem Tag zu jeweils acht Arbeitsstunden.
Die Abrechnung erfolgt zeitanteilig nach angefangenen
Stunden. Reisezeiten gelten als Arbeitszeit und werden nach der
aktuellen Preisliste in Rechnung gestellt.
(3) Von uns vorgelegte Zeitaufstellungen gelten als vom
Auftraggeber anerkannt, wenn er diesen nicht innerhalb von 14
Tagen nach Erhalt ausdrücklich schriftlich widerspricht. Wir weisen
bei Vorlage der Zeitaufstellung hierauf ausdrücklich hin.
(4) Soweit nicht anders vereinbart werden Reisekosten und
Spesen nach Aufwand in Rechnung gestellt.
(5) Sämtliche Preise verstehen sich ab unserem Standort Rahden.
(6) Alle Preise sind spesenfreie Netto-Barpreise und verstehen
sich zuzüglich der im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen
gesetzlichen Umsatzsteuer und etwaiger sonstiger Steuern und
Zölle, die auf die vertragsgegenständlichen Leistungen erhoben werden.
(7) Wir behalten uns vor, bei vereinbarten Liefer-/Leistungszeiten
von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den
eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund nachweislich gestiegener
Personalkosten oder Materialpreissteigerungen um
maximal 5 % gegenüber dem vereinbarten Preis zu erhöhen.
§ 6 Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrechte
(1) Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind
unsereRechnungen 8 Tage nach Rechnungserstellung ohne Abzug
zahlbar. Der Auftraggeber gerät mit Ablauf dieser Zahlungsfrist
automatisch in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung
unsererseits bedarf. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn
wir über den gesamten Rechnungsbetrag verfügen können. Im Falle
von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck
endgültig eingelöst wird.
(2) Bei Zahlungsverzug oder sonstigem begründetem Zweifel an
der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers,
insbesondere weil der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, eine
Stundung, einen außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleich
anstrebt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren
beantragt wird, sind wir -unbeschadet sonstiger Rechte- befugt,
Sicherheiten und Vorauszahlungen für ausstehende bzw. zukünftige
Lieferungen/Leistungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus
der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Leistet der
Auftraggeber trotz einer Fristsetzung von mindestens zehn Tagen
keine Zahlung oder Sicherheit, so können wir vom Vertrag
zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
(3) Sofern es sich um Dauerleistungen handelt und sich der
Auftraggeber mit Zahlungen für mehr als einen Monat in Verzug
befindet, sind wir nach entsprechender Androhung außerdem
berechtigt, unsere Leistungen vorübergehend bis zum Ausgleich
aller fälligen Forderungen durch den Auftraggeber einzustellen. Die
vorübergehende Leistungseinstellung bedeutet keine Kündigung
des oder Rücktritt vom Vertrag unsererseits. Die Einstellung der
Leistung befreit den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht
auch für die Zeiträume, in denen die Leistung eingestellt ist, wir
aber unsere grundsätzliche
Leistungsfähigkeit aufrecht erhalten. Nach Ausgleich der fälligen
Forderungen werden wir die Leistungen unverzüglich wieder
aufnehmen.
(4) Den Auftraggeber berechtigen zur Zurückbehaltung oder
Aufrechnung nur von uns unbestrittene bzw. anerkannte oder
rechtskräftig festgestellte Forderungen.
(5) Wir sind berechtigt, die Forderungen aus unseren
Geschäftsverbindungen abzutreten.
§ 7 Eigentumsvorbehalt / Weiterveräußerung der Ware
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang
aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) mit dem
Auftraggeber vor.
(2) Der Auftraggeber ist bis zum Eigentumsübergang auf ihn
verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern War- tungsund
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber
diese auf eigene Kosten sach- und fachgerecht durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der
Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir
Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in
der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber
für den uns entstehenden Ausfall.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließl. MwSt.)
unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen
seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig
davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft
worden ist. Falls zwischen dem Auftraggeber und seinem
Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB besteht,
bezieht sich die von dem Auftraggeber im Voraus abgetretene
Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der
Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen kausalen
Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber
auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir
verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange
der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät
und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber
uns die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den
Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschl. MwSt.) zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das
gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(6) Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware
(Faktura-Endbetrag, einschl. MwSt.) zu anderen vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, dass die Ware des Auftraggebers als
Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der
Auftraggeber uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der
Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns.
(7) Der Auftraggeber tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung
unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der
Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare
Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen
um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der frei zu
gebenden Sicherheiten obliegt uns.
(9) Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist
ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat als wesentliche Vertragspflicht auf
eigene Kosten die nachfolgenden sowie alle sonstigen vereinbarten
Mitwirkungsleistungen zu erbringen.
(2) Der Auftraggeber wird uns auch ohne besondere Aufforderung
alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und
Hinweise rechtzeitig, d.h. mindestens 3 Werktage vor dem
geplanten Ausführungstermin zur Verfügung stellen. Auf
Anforderung kommt er der Informationspflicht unverzüglich nach.
Er stellt sicher, dass die für unsere Leistungserbringung
erforderliche Systemumgebung zur Verfügung steht, sofern diese
nicht ausdrücklich auch Gegenstand unserer Lieferung/Leistung ist.
(3) Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner zur gegenseitigen
Abstimmung und Klärung aller Fragestellungen, die sich
im Verlauf der Leistungserbringung ergeben. Die Kontaktperson ist
ermächtigt, alle Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der
Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig
sind.
(4) Der Auftraggeber gewährt uns für die Durchführung der
vereinbarten Leistungen jederzeit den notwendigen Zugang und
Zugriff zu seinen Räumen, IT-Systemen und Arbeitsmitteln und
stellt die für Funktionstests erforderlichen Daten zur Verfügung.
(5) Weitere Mitwirkungspflichten bestehen im Übrigen immer
dann, wenn die fragliche Leistung aufgrund ihrer Eigenart nur vom
Auftraggeber erbracht werden kann.
(6) Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht oder
nicht zeitgerecht und entstehen uns dadurch Mehraufwände
und/oder Verzögerungen, können wir -unbeschadet
weitergehender gesetzlicher Rechte- angemessene Änderungen
des Zeitplans sowie der vereinbarten Preise und Vergütungen
verlangen. Der Zeitraum der Leistungserbringung verlängert sich
um den Zeitraum, in dem der Auftraggeber seinen
Mitwirkungspflichten, die zur Erbringung der Leistungen durch den
Auftragnehmer erforderlich sind, nicht nachkommt.
(7) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht
nach oder gerät er mit der Annahme der vom Auftragnehmer
angebotenen Leistungen in Verzug, können wir dem Auftraggeber
eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten
setzen, nach deren Ablauf wir zur Kündigung des Vertrages bzw.
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sind. Eine automatische
Vertragsbeendigung nach Ablauf der Frist erfolgt jedoch nicht.
Neben einer Teilvergütung der bereits geleisteten Tätigkeiten
können wir in diesem Fall Schadensersatz verlangen.
§ 9 Personalauswahl
(1) Beide Parteien sind jeweils für die Auswahl und den Einsatz
sowie die Beaufsichtigung, Steuerung, Kontrolle und Entlohnung
ihrer eigenen Mitarbeiter verantwortlich.
(2) Wir sind berechtigt, zur Durchführung des Auftrages Subunternehmer
mit der Erbringung der vereinbarten Leistung oder
Teilen davon zu beauftragen.
§ 10 Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte an von uns im
Rahmen unserer Leistungen erstellten Arbeitsergebnissen (z. B.
Unterlagen, Verfahrensbeschreibungen, Skripte und
Softwareprogramme) stehen uns zu. Dies gilt auch, wenn der
Auftraggeber durch Erstellung der Anforderungsspezifikation an der
Entstehung der Arbeitsergebnisse mitgewirkt hat.
(2) Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart,
räumen wir dem Auftraggeber das nicht ausschließliche,
dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die
im Rahmen des Vertrages erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse
in dem Umfang und auf die Art und Weise zu
nutzen, wie sich dies aus dem Zweck der Leistung und dem
Einsatzbereich des Arbeitsergebnisses ergibt. Die Nutzungsrechte
gemäß § 69d und 69e UrhG stehen dem Auftraggeber ebenfalls
uneingeschränktzu.
(3) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Nutzung der Arbeitsergebnisse
einem Dritten zu ermöglichen.
(4) Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt mit vollständiger
Zahlung der Vergütung.
§ 11 Abnahme
(1) Handelt es sich bei den vertragsgegenständlichen Leistungen
um Werkleistungen übergeben wir (Bereitstellung zur Abnahme)
die vereinbarten Arbeitsergebnisse nach Leistungserbringung an
den Auftraggeber.
(2) Ist eine Funktionsprüfung der Arbeitsergebnisse nicht ausdrücklich
vereinbart, erfolgt die Abnahme der Arbeitsergebnisse
durch die rügelose Entgegennahme der Arbeitsergebnisse seitens
des Auftraggebers. Ist eine gesonderte Funktionsprüfung
vorgesehen, hat diese durch den Auftraggeber innerhalb von 7
Tagen nach der Bereitstellung zur Abnahme zu erfolgen. Die
Abnahme der Arbeitsergebnisse erfolgt dann durch schriftliche
Erklärung des Auftraggebers nach Abschluss der Funktionsprüfung.
(3) Nimmt der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse aus einem
anderen Grunde als wegen eines erheblichen Mangels nicht ab, so
gelten die Arbeitsergebnisse eine Woche nach Bereitstellung zur
Abnahme als abgenommen.
(4) Abnahmeverhindernde, d.h. erhebliche Mängel werden von
uns im Wege der Nacherfüllung beseitigt. Anschließend stellen wir
die betroffenen Arbeitsergebnisse erneut zur Abnahme bereit. Der
Auftraggeber ist nur zum Rücktritt berechtigt, wenn die
Nacherfüllung mindestens zweimal fehlgeschlagen ist und ihm
weitere Nacherfüllungsversuche nicht mehr zumutbar sind. Nicht
abnahmeverhindernde Mängel werden bei der Abnahmeerklärung
festgehalten und im Zuge der Gewährleistung behoben.
§ 12 Gewährleistung
(1) Die Mängelrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass
dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungsund
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Nur solche Mängel der Lieferungen/Leistungen, die deren
Wert oder Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch
erheblich mindern, verpflichten uns zur Gewährleistung.
(3) Berechtigte Mängel werden von uns innerhalb der
Gewährleistungszeit nach entsprechender Mitteilung durch den
Auftraggeber durch mehrfache Nachbesserung oder Ersatzlieferung
behoben. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung
mindestens zweimal fehl und sind dem Auftraggeber weitere
Nachbesserungsversuche nicht mehr zumutbar, kann der
Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner
Wahl die Rückgängigmachung dieses Vertrages verlangen, letzteres
jedoch nur bei Vorliegen erheblicher Mängel.
Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Im Zuge der
Nacherfüllung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen nur bis
zur Höhe des Kaufpreises.
(4) Stellt sich heraus, dass ein gewährleistungspflichtiger Mangel
nicht vorlag, hat der Auftraggeber sämtliche uns im Zusammenhang
mit der Mangelrüge und der Untersuchung entstandenen
Aufwendungen zu vergüten.
(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate,
gerechnet ab Gefahrenübergang.
(6) Die gesetzliche Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses
nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
§ 13 Ergänzende Bestimmungen zur Gewährleistung bei Lieferung
von Software, Beschaffenheit der Programme
(1) Soweit der Auftraggeber Software selbst ändert oder durch
Dritte ändern lässt, entfallen Ansprüche wegen Sachoder
Rechtsmängeln, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass
aufgetretene Fehler nicht auf diese Tatsache zurückzuführen sind.
Werden durch die Änderung die Fehleranalyse und/oder
Mangelbeseitigung erschwert, sind die dadurch bei uns
verursachten Mehrkosten vom Auftraggeber zu erstatten.
(2) Software weist im Allgemeinen eine Beschaffenheit auf, nach
der nicht gewährleistet ist, dass diese in jedem Fall unterbrechungs-
oder fehlerfrei arbeitet. Insoweit weist die von uns
gelieferte Software eine Beschaffenheit aus, die der üblichen
mittleren Art und Güte entspricht. Die Leistungsbeschreibung der
Programme und unsere Angebote umfassen keine Aussage über die
Rentabilität und Verwertbarkeit der Software für die Zwecke des
Auftraggebers.
(3) Bei Softwaremängeln können wir die Nachbesserung auch
durch Maßnahmen und Hinweise zur Beseitigung, Umgehung oder
zur Vermeidung der Auswirkungen dieses Fehlers vornehmen
(Workaround), sofern ein solcher Workaround nicht zu
unzumutbaren Mehraufwänden auf Seiten des Auftraggebers führt.
(4) Hinsichtlich der Gewährleistung für Fremdprodukte treten wir
in Erfüllung unserer Gewährleistungspflichten bereits jetzt die uns
gegen den Hersteller und/oder Händler hinsichtlich der
Fremdprodukte zustehenden Gewährleistungsansprüche an den
Auftraggeber ab. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers
gegen uns aufgrund eines Mangels der Fremdsoftware bestehen
nicht, es sei denn, wir haben eine ausdrückliche Empfehlung für die
fragliche Fremdsoftware abgegeben. Im letzteren Fall ist unsere
Haftung beschränkt auf die Haftung für Auswahlverschulden.
§ 14 Freistellung von Schutzrechtsverletzungen
(1) Wir gewährleisten, dass von uns gelieferte Software unserer
Kenntnis nach frei von Schutzrechten Dritter ist, die ihre
vertragsgemäße Nutzung durch den Auftraggeber ausschließen
oder einschränken.
(2) Werden nach Vertragsabschluss Verletzungen von Schutzrechten
gemäß Absatz (1) geltend gemacht und wird die vertragsgemäße
Nutzung der Programme beeinträchtigt oder untersagt,
so sind wir verpflichtet, nach unserer Wahl entweder die
Software in der Weise zu ändern oder zu ersetzen, dass sie nicht
mehr unter die Schutzrechte fällt, gleichwohl aber den
vertraglichen Bestimmungen entspricht, oder das Recht zu erwirken,
dass die Software uneingeschränkt und ohne zusätzliche
Kosten vertragsgemäß genutzt werden kann.
(3) Wir stellen den Auftraggeber von allen Kosten frei, die gegen
den Auftraggeber im Rahmen der Inanspruchnahme Dritter wegen
Verletzung von Schutzrechten berechtigterweise geltend gemacht
werden. Die Freistellungsverpflichtung ist betragsmäßig auf die
Höhe des Kaufpreises der gelieferten Software beschränkt, sofern
kein uns zurechenbares vorsätzliches Verhalten vorliegt.
(4) Zusätzliche Voraussetzungen für die Freistellung sind, dass uns
oder unserem Lieferanten die Führung von Rechtsstreiten
überlassen wird und die behauptete Rechtsverletzung
ausschließlich unseren Liefergegenständen ohne Verbindung oder
Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
(5) Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers
bestehen nicht, soweit wir keine Kenntnis von den verletzten
Schutzrechten hatten.
§ 15 Haftung und Schadensersatz im Übrigen
(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Auftraggeber Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen.
(2) Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung
anzulasten ist und wir oder unsere Vertreter/
Erfüllungsgehilfen schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht
verletzen, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche
Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine
Pflicht bezieht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Auftraggeber vertraut hat und auch vertrauen
durfte.
(3) Die gesetzliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt
auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
sowie für zugesicherte Eigenschaften und Garantien.
(4) Im Übrigen ist eine Haftung – ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus
Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger
Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz
von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(5) Die Begrenzung der Haftung gilt auch, soweit der Auftraggeber
anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung
Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(6) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen
oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die
persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(7) Der Auftraggeber ist für eine regelmäßige Sicherung seiner
Daten verantwortlich und hat die notwendigen Maßnahmen zur
Sicherung der Daten zu ergreifen. Bei einem von uns verschuldeten
Datenverlust haften wir deshalb ausschließlich für die Kosten der
Vervielfältigung der Daten von der vom Auftraggeber zu
erstellenden Sicherheitskopie und für die Wiederherstellung der
Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der
Daten verloren gegangen wären, es sei denn der Datenverlust ist
durch vorsätzliches Verhalten unsererseits verursacht.
§ 16 Geheimnisschutz
Wir verpflichten uns, die uns bekannt gewordenen Daten des
Auftraggebers vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber verpflichtet
sich, alle Techniken, Algorithmen und Verfahren, die im
Programm bzw. in der Anlage enthalten sind, sowie alle
Dokumentationen, Informationen und sonstigen Unterlagen, die
der Auftraggeber von uns erhält, als Geschäftsgeheimnis von uns
und unseren Lieferanten zu behandeln. Diese dürfen Dritten nur
insoweit zugänglich gemacht werden, wie dies zur Nutzung des
Programms und der Anlage erforderlich ist.
§ 17 Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts ebenso wie Verweisungen in
ausländische Rechtsordnungen finden keine Anwendung.
§ 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Rahden.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist grundsätzlich Rahden. Wir sind
jedoch auch berechtigt, unsererseits Klagen am allgemeinen
Gerichtsstand des Auftraggebers anhängig zu machen.
§ 19 Abtretbarkeit von Ansprüchen
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem
Vertrag ohne unsere Zustimmung abzutreten. Nennt der
Auftraggeber wichtige Gründe, die eine Abtretung seiner Ansprüche
aus dem Vertrag erfordern, werden wir die Zustimmung
nicht unbillig verweigern.
§ 20 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform, wobei von diesem Schriftformerfordernis
ebenfalls nur schriftlich abgewichen werden kann.
Dies gilt nicht für Erklärungen, die von gesetzlichen Vertretern der
Parteien getätigt werden.
§ 21 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein, bleiben die übrigen hiervon
unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine
unwirksame Klausel durch eine wirksame zu ersetzen, die dem
wirtschaftichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.